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Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Kassel

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht haben wir bereits vielen Mandanten zu Ihrem Recht verholfen. Aus dieser Erfahrung heraus wissen wir, was nötig ist, um Ihre Ansprüche durchzusetzen und Sie gedanklich von den bestehenden Sorgen zu entlasten. 


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Kündigung

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Beratung

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Was wir im Arbeitsrecht für Sie erreichen

Bei dem Ausspruch einer Kündigung oder einer Abmahnung ist ein hohes Maß an Formerfordernis zu beachten. Daher sollten Sie sich als Arbeitnehmer bei dem Erhalt einer Kündigung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Durch etwaige Formfehler kann die Kündigung schnell rechtswidrig sein. Durch die Beratung eines Rechtsbeistandes kann in vielen Fällen eine Abfindung ausgehandelt oder eine Wiedereinstellung erwirkt werden.


Was ist im Falle einer Kündigung zu beachten?

Eine Kündigung belastet oft nicht nur Sie selbst, sondern auch Familie und Bekannte. Umso wichtiger ist es, in diesen Fällen ohne Einschränkungen auf den beständigen Rückhalt Ihres Anwalts vertrauen zu können. Wir nehmen uns von Beginn an die Zeit, die es benötigt, um Ihren Fall zu bewerten, Unsicherheiten verständlich aufzuklären und gegebenenfalls auch Ihrem Ärger Luft zu machen.


Sie haben eine Kündigung erhalten?

Im Falle einer Kündigung ist schnelles Handeln gefragt. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Kassel prüfen wir die Rechtmäßigkeit der Kündigung und die Möglichkeit, den Arbeitsplatz mit Hilfe einer Kündigungsschutzklage zu behalten. Arbeitnehmer vertreten wir (außer-)gerichtlich im Kündigungsschutzverfahren, begleiten sie bei Verhandlungen und beraten bezüglich einer Abfindung. Zudem unterstützen wir bei der Gestaltung und Formulierung von (Änderungs-)Kündigungen.

Die Kündigungsschutzklage

Der Verlust des Arbeitsplatzes durch eine Kündigung des Arbeitgebers ist für viele Arbeitnehmer zunächst einmal ein Schock. Das ist verständlich. Durch eine Kündigung entstehen nicht selten finanzielle Engpässe und vielfach wird auch das eigene Selbstwertgefühl beeinträchtigt.

Hat der Arbeitgeber nunmehr eine Kündigung ausgesprochen, wird man so gewissermaßen seiner Existenzgrundlage und einem Teil seines Lebensinhalts beraubt. Diesem folgen oft emotionale Ausbrüche. So verständlich diese auch sind, so gilt es dennoch einen kühlen Kopf zu bewahren. Zum einen ist eine Kündigung gegebenenfalls auch die Chance für einen beruflichen Neustart, zum anderen bietet auch die rechtliche Seite in Form einer Kündigungsschutzklage eventuell die Möglichkeit, die Kündigung abzuwehren oder sie durch eine Abfindung finanziell abzufedern.

Was kann gegen eine Kündigung getan werden?

Ungeachtet dessen, dass man unverzüglich die Agentur für Arbeit aufsuchen muss, um sich arbeitssuchend zu melden (Vorgabe des Gesetzgebers), gilt es zu entscheiden, ob man die Kündigung auf sich beruhen lassen möchte, oder ob man beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben soll. Dabei ist eine Klage im Allgemeinen immer dann sinnvoll, wenn die Kündigung entweder unwirksam ist, oder wenn zumindest Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen.

Ziel einer Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage hat das Ziel, durch das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der von dem beklagten Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung feststellen zu lassen. Das heißt mit anderen Worten, dass man mit Hilfe einer Kündigungsschutzklage gegebenenfalls gerichtlich feststellen lassen kann, dass das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht beendet wurde. Wenn die Klage Erfolg hat und der Arbeitgeber sich nicht auf andere Beendigungsgründe berufen kann, dann bleibt das Arbeitsverhältnis in unveränderter Form bestehen.

Frist zur Abgabe einer Kündigungsschutzklage

Hierzu heißt es im Gesetz: 

„Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.“

Allerdings gibt es zwei Ausnahmen dieser Frist:

  • Die Kündigung ist nicht schriftlich durch ein vom Arbeitgeber unterschriebenes und dem Arbeitnehmer ausgehändigtes oder ihm per Post oder Boten zugegangenes Schriftstück erklärt worden. Dieses trifft dann zu, wenn die Kündigung mündlich oder per E-Mail erfolgte. In diesem Fall  kann der Arbeitnehmer auch noch nach Ablauf der Frist von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen.
  • Wenn die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, so läuft die Frist für die Kündigungsschutzklage erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Was tun, wenn die Frist von drei Wochen unverschuldet verstrichen ist?

Grundsätzlich ist es so, dass Abwesenheit wie zum Beispiel wegen Urlaub, nicht verhindert, dass die 3-Wochen-Frist hinfällig wird. Allerdings besteht die Möglichkeit, die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu beantragen. 

So heißt es im § 5 (1) Satz 1 KSchG:
„War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen.“

Ein solches ist zum Beispiel der Fall, wenn einem Arbeitnehmer direkt zu Beginn seines dreiwöchigen Urlaubs im Ausland die schriftliche Kündigung per Boten in seinen Briefkasten zugestellt wurde, er aber am letzten Tage seines Urlaubs schwer erkrankte und weder die Heimreise antreten, noch seine Verwandten oder andere Nahestehenden anrufen konnte.

Unwirksamkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung

Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen Kündigungen unwirksam sind, wie zum Beispiel:

  • Wenn die Kündigung nicht schriftlich erfolgte (§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))
  •  Wenn einer Frau während ihrer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach ihrer Entbindung gekündigt wurde.
  •  Wenn einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gekündigt wurde, ohne dass eine vorhergehende Zustimmung des Integrationsamtes erfolgte.
  •  Wenn in einem Betrieb einen Betriebsrat gibt, dieser aber vor der Kündigung nicht angehört wurde.

Darüber hinaus gibt es noch einen besonderen Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder. So darf einem solchen auf Grundlage des § 15 des Kündigungsschutzgesetzes während seiner Amtszeit nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist während seiner Amtszeit im Grundsatz unzulässig.

Wie ist der Ablauf einer Kündigungsschutzklage?

Nach dem Einreichen der Klage durch den Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht wird von dem Gericht zunächst dem Arbeitgeber der Klagebestand mitgeteilt. In Folge dessen wird dann eine Güteverhandlung anberaumt. Eine solche hat das Ziel, den Rechtsstreit schon hier zu beenden und eine gütliche Einigung ohne einen weiteren Verhandlungstermin zu erzielen. Die Güteverhandlung soll nach § 61a Abs.2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden, kann aber in der Praxis durch eine Überlastung des Gerichts durchaus bis zu sechs Wochen dauern (ein längerer Zeitraum ist eher ungewöhnlich). In der Güteverhandlung wird die Klageangelegenheit nur unter dem Vorsitzenden der Kammer erörtert, also ohne die beiden ehrenamtlichen Richter, die später bei einem eventuellen Kammertermin dabei sind. In vielen Fällen führt die Güteverhandlung dazu, dass der Kündigungsschutzprozess schon hier beendet wird, zum Beispiel durch eine Abfindung oder einen anderen Vergleich.

Wird allerdings im Gütetermin keine Einigung erzielt, so wird ein Kammertermin anberaumt, der dann unter Mitwirkung der erwähnten zwei ehrenamtlichen Richter stattfindet. Bis dieser Termin stattfindet, kann es erfahrungsgemäß drei bis fünf Monate dauern. Vorab erhält der Arbeitgeber die Gelegenheit, schriftlich auf die Klage zu erwidern, woraufhin dann auch der klagende Arbeitnehmer wiederum schriftlich Stellung nehmen kann. In der Kammerverhandlung ergeht dann ein Urteil, es sei denn, die Parteien einigen sich doch noch auf einen Abfindungsvergleich. Nach einem Urteilsspruch hat dann die unterlegene Partei die Möglichkeit, eine Berufung beim Landesarbeitsgericht einzulegen.

Besteht im Falle einer gütlichen Einigung das Recht auf eine Abfindung?

Als Arbeitnehmer hat man im Allgemeinen keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Eine solche kann sich auch in einem Kündigungsschutzprozess nur in ganz wenigen Ausnahmefällen erzwingen lassen. Allerdings ist bei guten Erfolgsaussichten des klagenden Arbeitnehmers der Arbeitgeber oft bereit, freiwillig eine Abfindung zu zahlen, um dadurch das finanzielle Risiko auszuschließen, den Prozess zu verlieren. Dieses Risiko besteht vornehmlich darin, dass der Arbeitgeber bei einem Prozessverlust den Lohn für den gesamte Zeitraum zahlen zu muss, in dem der Arbeitnehmer aufgrund der Kündigung nicht gearbeitet hat.

Wie hoch ist üblicherweise eine Abfindung?

Hierfür gibt es keine vorgeschriebenen gesetzlichen Regelungen. Als Faustregel für die Berechnung einer Abfindung gilt jedoch die übliche Praxis: Ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit.

Kann man sich bei einer Kündigungsschutzklage selbst vertreten?

Eine Kündigungsschutzklage kann man im eigenen Namen erheben, man muss sich also nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen gewerkschaftlichen Rechtssekretär vertreten lassen. Sollte es allerdings bei einem negativen Prozessausgang zu einer Berufung beim Landesarbeitsgericht kommen, so ist eine Selbstvertretung nicht mehr möglich. Allerdings ist es ratsam, sich bereits beim Arbeitsgericht als 1. Instanz durch einen Anwalt vertreten zu lassen, denn das Kündigungsschutzrecht ist äußerst kompliziert.


Abmahnung und arbeitsrechliche Fragen

Häufig werden von Arbeitgebern bei vermeintlichem Fehlverhalten der Arbeitnehmer Abmahnungen ausgesprochen. Ebenso wie die Kündigung bedarf eine Abmahnung einer hohen Formerfordernis und ist in vielen Fällen unwirksam. Darüber hinaus stellen sich oftmals Fragen zum Arbeitsrecht, in denen sich unsere Mandanten vom Arbeitgeber ungerecht behandelt fühlen. In diesen Fragestellungen helfen wir Ihnen gerne weiter.


Sie haben eine Abmahnung erhalten?

Bei Zweifeln über die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung beraten wir Sie gern. Wir prüfen ebenfalls, ob Sie einen Anspruch darauf haben, die Abmahnung entfernen zu lassen. 

Sie möchten wissen, was Ihr Arbeitszeugnis im Klartext bedeutet?

Das Arbeitszeugnis dient als maßgeblicher Nachweis für die Eignung eines Bewerbers. Umso wichtiger ist es, ein besonderes Augenmerk auf die Inhalte zu legen. Wenn die Erteilung oder Berichtigung eines Zeugnisses eingefordert wird, prüfen wir Ihren Sachverhalt intensiv und geben nützliche Tipps und Hinweise. 

Sie haben Fragen zu Ihrem Arbeitsvertrag?

Der Arbeitsvertrag bildet das rechtliche Fundament für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Damit Sie im Dschungel aus schwer verständlichen Klauseln nicht den Überblick verlieren, sind wir als Spezialisten für Arbeitsrecht für Sie da. Wir gestalten Ihren Arbeitsvertrag rechtssicher und sagen Ihnen, worauf Sie beim Unterzeichnen achten müssen.

Sind Überstunden zulässig?

Was zählt eigentlich zur Arbeitszeit? Wann dürfen Arbeitgeber Überstunden anordnen und müssen diese auch bezahlt werden? Wir informieren Sie darüber, was im Arbeitszeitgesetz geregelt ist und welche Rechte Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben – damit Sie genau wissen, worauf es ankommt.

Welche Rechte haben Sie bei Lohn und Gehalt?

Der Anspruch auf Vergütung ist ein wesentlicher Motivator für die tägliche Arbeit. Problematisch wird es, wenn der Arbeitgeber das Entgelt kürzt oder gar nicht erst zahlt. Bei der Frage, welche Rechte Arbeitnehmer in Bezug auf Lohn und Gehalt haben, stehen wir an Ihrer Seite.

Ist die Verweigerung von Urlaub zulässig?

Nach dem Bundesurlaubsgesetz besitzt jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Doch was, wenn der Arbeitgeber diesen nicht gewährt? Ist es möglich, Urlaub ausgezahlt zu bekommen? Als Anwalt für Arbeitsrecht in Kassel kümmern wir uns darum, Ihre rechtlichen Interessen rund um das Thema Urlaub zu vertreten.

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Unser Service im Arbeitsrecht

  • Sie schildern uns im Vertrauen Ihren Fall und wir bewerten gemeinsam und offen die Situation. Häufig haben Sie als Arbeitnehmer gute Chancen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
  • Auf Ihren Wunsch hin bringen wir das Verfahren in kürzester Zeit auf den Weg
  • Während des gesamten Verfahrens halten wir Sie über aktuelle Nachrichten auf dem Laufenden
  • Bei Verhandlungen gerichtlich und außergerichtlich stehen wir an Ihrer Seite und für Ihre Ansprüche ein
  • Wir entlasten Sie soweit möglich von allen Verwaltungsaufgaben, wie z.B. Kontakt mit der Rechtschutzversicherung  

Das individuale Arbeitsrecht

Das individuale Arbeitsrecht befasst sich mit den Belangen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Es umfasst beispielsweise den Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Arbeits- und Berufsausbildungsverträgen einschließlich des Kündigungsschutzes. Darüber hinaus betrifft das Individualarbeitsrecht auch die Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung, welche in der heutigen Zeit ein sehr wichtiger Punkt geworden ist. Ebenso regelt das individuale Arbeitsrecht den Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere von Schwangeren und Müttern, Schwerbehinderten und Jugendlichen.

Wir beraten Sie gerne in allen Fragen, auf die Sie in Ihrer Situation eine fundierte und rechtssichere Antwort benötigen.

Wir freuen uns auf Ihren Kontakt.


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